Allgemeines zum Erbschaftssteuerrecht
Die Erbschaftssteuer wird vom Staat erhoben, wenn der Erblasser den Erben Vermögen hinterlässt. Demnach berechnet sich die Erbschaftssteuer nach der Höhe des hinterlassenen Vermögens. In Deutschland ist die Steuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. D.h. die Steuer berechnet sich für die Erben nicht nach dem gesamten Nachlass, sondern nach dem jeweiligen Erbanteil den der Einzelne erwirbt.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in Deutschland im selben Gesetz geregelt. Dem Grunde nach unterscheiden sich Erbschafts- und Schenkungssteuer nur in der Art der Verfügung (von Todes wegen / unter Lebenden). Der Grund dafür ist eine Umgehung der Erbschaftssteuer zu unterbinden.
Das Gesetz sieht drei verschiedene Steuerklassen vor, die sich nach dem Verhältnis des Erben zum Erblasser bestimmt, § 15 ErbStG. So fallen bspw. Ehegatten und Kinder des Erblassers unter Steuerklasse I. Geschwister, Neffen / Nichten unter Steuerklasse II.
Das Erbschaftssteuergesetz sieht allerdings auch Freibeträge und Versorgungsfreibeträge für die Erben vor. Ferner werden dem Erben obliegende Nachlassverbindlichkeiten von dessen Vermögensanteil abgezogen.
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