Die Erbschaftssteuerreform
Die Erbschaftssteuerreform 2010 brachte den Erben einige steuerliche Vorteile. Im Wesentlichen erfolgten folgende Änderungen:
Anhebung der Freibeträge für die Steuerklasse II
Während die Freibeträge für die Erben der Steuerklasse I bereits 2009 angehoben wurden, mussten die Erben, die unter die Steuerklasse II fielen ein wenig länger auf die Anhebung der Freibeträge warten. Durch die jeweiligen Änderungen verdoppeln sich die Freibeträge in den von der Reform betroffenen Steuerklassen.
Wohneigentum / Familienunternehmen
Der Erhalt von Wohneigentum bleibt weiterhin steuerfrei, solange die Kinder oder der überlebende Ehegatte dort noch 10 weitere Jahre wohnen bleiben. Eine Unterscheidung nach dem Wert der vererbten Immobilie erfolgt nicht.
Führt der Erbe das Familienunternehmen noch 7 weitere Jahre, unter Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze fort, so kann dieses Unternehmen steuerfrei ver- bzw. geerbt werden. Erhält der Erbe das Unternehmen nur 5 Jahre, muss er 15 % des Betriebsvermögens versteuern.
Schenkungen
Einen weiteren positiven Wandel im Erbschaftssteuerrecht 2010 gibt es im Bereich der Schenkungen.
Hatte man vor der Erbschaftssteuerreform Schenkungen getätigt, so wurde diese nur nicht vollständig auf das Erbe angerechnet, wenn die Schenkung bereits 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Wird der Erblasser nun im Jahr vor dessen Tod tätigt und verschenkt bspw. sein Grundstück an eines seiner Kinder, so wird dies noch vollständig auf das Erbe angerechnet. Sollte die Schenkung allerdings zwei Jahre her sein, so werden nur noch 90 % des Werts angerechnet, im dritten Jahr sind lediglich 80 % anrechenbar, usw. Sind elf Jahre seit der Schenkung vergangen und erst jetzt tritt der Erbfall ein, so wird diese folglich gar nicht mehr aufs Erbe angerechnet.