Das Vermächtnis
Der Tod ist kein Thema, mit dem man sich gerne auseinandersetzt, doch sollte man sich frühzeitig Gedanken darüber machen wie mit dem Nachlass im Erbfall verfahren werden soll. Dies ist insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb einer (auch intakten) Familie sinnvoll.
Die Mehrheit der Deutschen verlassen sich allerdings noch immer auf die gesetzlichen Regelungen im Todesfall (§§ 1922 ff. BGB). Nur jeder Dritte verfasst bspw. ein Testament, wobei dieses in vielen Fällen fehlerhaft oder auslegungsbedürftig ist. Ratsam ist demzufolge anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.
Möchte man eine Person im Todesfall mit einer bestimmten Zuwendung (Gegenstände, Vermögen, etc.) bedenken, so gibt es die Möglichkeit des Vermächtnisses, §§ 2147 ff. BGB. Im Gegensatz zum Testament wird der Vermächtnisnehmer nicht zum Erben, er erhält im Erbfall lediglich Forderungen gegen den Erben aus diesem Vermächtnis.
Mit dem Vermächtnis können Erben gegenüber anderen Erben hervorgehoben werden und damit bevorzugt behandelt werden. Der Nachteil des Vermächtnisses ist allerdings der Umstand, dass der Vermächtnisnehmer seine Zuwendung im Erbfall unter Umständen klageweise geltend machen muss und an den Nachlassauseinandersetzungen nicht beteiligt wird.